mal wieder Helmfrage

Szene-Themen. Corona, Politik, Religion & Grundsatzdiskussionen unerwünscht

Moderator: Gerry

Benutzeravatar
shovelfauli
Beiträge: 3314
Registriert: 12.03.2007, 20:41
Wohnort: Konstanz Germany

Re: mal wieder Helmfrage

Beitrag von shovelfauli »

Hi Christian,

was wäre denn z.B. ein Grund für ein Helmbefreiung, bzw. ein ärztliches Attest? :shock:

Gruß
Fauli
Benutzeravatar
SuperGauzy
Beiträge: 3475
Registriert: 30.01.2007, 14:27
Wohnort: Bielefeld

Re: mal wieder Helmfrage

Beitrag von SuperGauzy »

@ Christian: Du wirst lachen, aber darüber habe ich auch schon nachgedacht.
Die Frage ist dann nur, was machen die Mehlmützen wenn die mich mit dem Ofen OHNE Mütze sehen? Na klar! SOFORT ANHALTEN!!!

Da ich nicht nur 500 km im Jahr mache, sondern 5000 und mehr, stehe ich wahrscheinlich mehr am Strassenrand und lasse meine Helmbefreiung zwischen zwei Neugierigen grünen (in anderen Bundesländern auch blaue) Männchen kreisen, als das ich irgendwo ankomme.

Und wie war das noch? Wenn die mir mit dem bzw. ohne Helm nix können, wird der Ofen genauer unter die Lupe genommen. Irgendwas ist ja immer! :roll:
SuperGauzy
:riding:
Christian
Beiträge: 4145
Registriert: 13.02.2007, 20:34

Re: mal wieder Helmfrage

Beitrag von Christian »

Hi Fauli!

Musst Du mit dem Arzt ausdiskutieren.

Wichtig ist: Das Attest bestätigt Dir die Notwendigkeit keinen Helm tragen zu KÖNNEN! Der eigentliche medizinische Grund fällt unter die ärztliche Schweigepflicht und wird nicht im Attest angegeben!

Bei mir stand: "Aus medizinischen Gründen ist es Herrn XYZ nicht möglich einen Helm zu tragen."

Also red Deinem Doktor gut zu.

Gruß, Christian
Lieber nen Shovel-Vibrator als nen TC-Staubsauger

Kicker rules!
Christian
Beiträge: 4145
Registriert: 13.02.2007, 20:34

Re: mal wieder Helmfrage

Beitrag von Christian »

Hi Gauzy!

Du sollst ja auch nicht keinen Helm mehr tragen, sondern einen tragen, der Dir gefällt. Und wenn man Dich auch darauf abcheckt bist Du aus dem Schneider.

Gruß, Christian
Lieber nen Shovel-Vibrator als nen TC-Staubsauger

Kicker rules!
Benutzeravatar
SuperGauzy
Beiträge: 3475
Registriert: 30.01.2007, 14:27
Wohnort: Bielefeld

Re: mal wieder Helmfrage

Beitrag von SuperGauzy »

@ Fauli: Grund für eine Helmbefreiung ist, dass du beim Fahren oder einem Unfall MIT Helm mehr Schaden erleidest als ohne.
Grund dafür wäre eine alte Kopfverletzung und der Helm dann drückt und du Kopfschmerzen bekommst und dann ein sicheres Fahren im Strassenverkehr nicht mehr möglich ist oder dein Kiefer hängt so komisch, dass du das Helmschloss nicht schliessen kannst oder du ´ne Phobie hast und keinen Helm aufsetzen kann, weil du dann durchdrehst und Menschen tötest (kleiner Scherz). Aber so in etwa sieht das aus und dein Arzt muss das bescheinigen.
Es gibt den ein oder anderen der das schon mal durchgezogen hat, aber wie schon im anderen Text erwähnt, dann biste in jeder Kontrolle VOLL dran!
SuperGauzy
:riding:
Benutzeravatar
SuperGauzy
Beiträge: 3475
Registriert: 30.01.2007, 14:27
Wohnort: Bielefeld

Re: mal wieder Helmfrage

Beitrag von SuperGauzy »

@ Christian: Nee, biste nicht! Weil du dann gar keinen Helm mehr aufsetzen darfst!!! Einmal befreit - immer befreit!
Kannst denen ja nicht plötzlich erzählen, dass der Helm jetzt wieder passt und du z. Zt. keine Schmerzen hast oder du bei einem Unfall jetzt nicht schlimmer dran bist als ohne Mütze.
Alles ein zweischneidiges Schwert! :?
SuperGauzy
:riding:
Christian
Beiträge: 4145
Registriert: 13.02.2007, 20:34

Re: mal wieder Helmfrage

Beitrag von Christian »

Hi Gauzy!

So isses.

Bei mir sind es die Führerscheinauflagen gewesen.

Hab den Amtsschimmel mit den eigenen Waffen geschlagen.
Dürfte aber hier im Forum nur noch auf Supi zutreffen.

@ Supi: Kommst Du eigentlich zur PEP?

Gruß, Christian
Lieber nen Shovel-Vibrator als nen TC-Staubsauger

Kicker rules!
Benutzeravatar
vampyr
Beiträge: 1081
Registriert: 11.11.2007, 11:56
Wohnort: 67360 Lingenfeld
Kontaktdaten:

Re: mal wieder Helmfrage

Beitrag von vampyr »

Bei mir in der Ecke war mal vor Jahren ein Arzt unterwegs, der Atteste wegen angeblicher Platzangst ausstellte, leider wurde dem Gutem mittlerweile die Approbation entzogen und die Behörden haben zwischenzeitlich so gut wie alle Atteste wieder eingesammelt . . .
Ich hatte damals auch so nen Wisch, da ich aber zu der Zeit noch in einem in unserer Gegend recht bekannten MC war und eh dauernd angehalten wurde, hab ich das Schreiben zu den Akten gelegt und wieder ne Schüssel auf den Kopf gesetzt.

Gruß Thorsten
Christian
Beiträge: 4145
Registriert: 13.02.2007, 20:34

Re: mal wieder Helmfrage

Beitrag von Christian »

Hallo Gauzy!

Du interpretierst das zu weit. Es ist ja nicht verboten einen Helm zu tragen!

In der (meiner) Helmbefreiung steht:

"Ausnahme gemäß § 46 Abs. 1 Ziffer 5b StVO von den Vorschriften des § 21 a StVO

Hiermit wird Herrn XYZ, geb. am xx.xx.xxxx in ABC, wohnhaft in höhö.x , plz Ort die Ausnahmegenehmigung erteilt, die sie / ihn von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms gemäß § 21 a STVO entbindet.

Diese Ausnahmegenehmigung ist unbefristet.

Sie auf allen Fahrten mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzulegen.

Im Auftrag

ZZZ, Stempel der ausstellenden Kommune"

Man ist also von der Pflicht entbunden. Was man stattdessen tut ist jedermanns eigene Sache. Wenn man nun - wie ich - einen Helm trägt, der aufgrund meiner besonderen Bedingungen auf den Kopf passt, aber keine E-Nummer trägt, ist das kein Problem. Es ist nicht verboten einen Helm zu tragen sondern es wurde nur die Pflicht zum Tragen (vorgeschriebener) Helme aufgehoben.

Du bist außerdem nicht verpflichtet, auf der Straße jemandem zu erzählen warum Du keinen (vorgeschriebenen) Helm aufsetzen brauchst und trotzdem einen (beliebigen) trägst.
Das klärst Du mit Deinem Arzt und das Amt stellt Dir eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen aus, ohne Kenntnis von den (medizinischen) Notwendigkeiten zu haben, die zur Helmbefreiung führen.
Ob Du dann freiwillig einen anderen trägst ist allein Deine Sache und unbeschadet der Sache einer Befreiung.

Gruß, Christian
Lieber nen Shovel-Vibrator als nen TC-Staubsauger

Kicker rules!
Benutzeravatar
trybear
Beiträge: 3876
Registriert: 09.03.2007, 15:22
Wohnort: im Norden

Re: mal wieder Helmfrage

Beitrag von trybear »

Mal ne Frage:

wenn denn nun mal ein Unfall passieren sollte, was keiner hofft, was sagt den der Versicherer des Unfallgegners den zu evtl. Kopfverletzungen??

Pech gehabt??

Oder muß er zahlen??

Gibts da Urteile??

LG
Benutzeravatar
Panhead Andi
Beiträge: 657
Registriert: 18.09.2008, 09:35
Kontaktdaten:

Re: mal wieder Helmfrage

Beitrag von Panhead Andi »

Jetzt mal ne Frage am Rande... muss ich vom Gesetzgeber her überhaupt n ECE Helm tragen ?

Ich wurde vor n paar Jahren mal mit nem Stahlhelm imitat angehalten. Der wäre nich zulässig... ich sach nö... is doch helmpflich und nich ECE Pflicht... er so ne ne das hamse falsch verstanden... ich durfte aber noch nach hause fahren. Da hab ich dann sofort mal aufe Wache angerufen und die meinten das ICH voll im Recht wäre, aber sie halt wegen Verletzungsblabla so nen Helm nicht empfehlen könnten...

Also warum 15 €... ???
Benutzeravatar
SuperGauzy
Beiträge: 3475
Registriert: 30.01.2007, 14:27
Wohnort: Bielefeld

Re: mal wieder Helmfrage

Beitrag von SuperGauzy »

Das Folgende habe ich mal aus dem Netz gezogen und abgespeichert:

Schutzhelme nur in amtlich genehmigter Bauart?

Teilweise wird behauptet, in Deutschland sei jede Kleinigkeit einer gesetzlichen Regelung unterworfen und es bestünde eine kaum noch überschaubare Regelungsdichte. Selbst Fachleute könnten einzelne, eingeschränkte Fachgebiete kaum noch vollständig überblicken, noch weniger sei der "normale" Bürger hierzu in der Lage. In dieser oder ähnlicher Richtung hat sich auch der ehemalige Bundespräsident und Rechtsprofessor Dr. Roman Herzog wiederholt geäußert. Hier ein weiterer Beitrag zum Thema "Regelungsdichte" bzw. "Gesetzesflut":

§ 21a StVO zur Helmpflicht

Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muss im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen.

Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a Absatz 2 StVO lautet wörtlich:

"Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."

Jetzt muss man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung:

"Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".

In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1:

"Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."

Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im Einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw., und so fort.

Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich:

"Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."

Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.

Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebenso gut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.
Zuletzt geändert von SuperGauzy am 19.06.2009, 17:21, insgesamt 2-mal geändert.
SuperGauzy
:riding:
Benutzeravatar
Panhead Andi
Beiträge: 657
Registriert: 18.09.2008, 09:35
Kontaktdaten:

Re: mal wieder Helmfrage

Beitrag von Panhead Andi »

Wow na dann is ja alles klar, pipipott aufm kopp und ab dafür...
Benutzeravatar
SuperGauzy
Beiträge: 3475
Registriert: 30.01.2007, 14:27
Wohnort: Bielefeld

Re: mal wieder Helmfrage

Beitrag von SuperGauzy »

Wenn du damit angehalten wirst und du es auf die Spitze treibst (so hab ich´s mal versucht), dann wird der Staatsanwalt dir einen unabhängigen Sachverständigen schicken, der den Helm auf die Tauglichkeit und die Schutzwirkung prüft. Das kann unter Umständen richtig Geld kosten und da könntest du drauf kleben bleiben, wenn der Gutachter das Teil negativ begutachtet.
SuperGauzy
:riding:
Benutzeravatar
Panhead Andi
Beiträge: 657
Registriert: 18.09.2008, 09:35
Kontaktdaten:

Re: mal wieder Helmfrage

Beitrag von Panhead Andi »

Jau... die sitzen halt immer am längeren Hebel und wenn du da an den richtigen gerätst... schon klar.
Antworten