ich hab gestern abend in der bikers news gelesen, dass seit einführung der neuen "Fahrzeug Zulassungs Verordnung (FZV)" im märz 2007, für krafträder keine verpflichtung mehr bestehen soll das hintere kennzeichen bei dunkelheit auszuleuchten. hab dann heut morgen auch gleich ein bischen recherche betrieben und bei "stvzo.de" folgendes unter § 10 der FZV gefunden:
"Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen."
keine ahnung was die mehlmützen oder vergnazte graukittel davon halten, könnte hier aber den einen oder anderen vielleichht interessieren dachte ich mir.
gruß aus dem norden