Eintragung SU-Vergaser
Moderator: Gerry
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tellerhans
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Eintragung SU-Vergaser
Hallo Zusammen,
ich fahre einen '71er Shovel im '53er Starrahmen und bin jetzt dran diverse Dinge eintragen zu lassen. Deswegen nun meine Frage an euch: hat sich einer von euch einen SU-Vergaser eintragen lassen?
Ich finde keinerlei Papiere oder Schriftstücke, die einem TÜVer die Eintragung erleichtern würden. Hat jemand irgend etwas brauchbares in die Richtung? Und wenn nicht, was hätte ich für Optionen?
Danke & Gruss
Hans
ich fahre einen '71er Shovel im '53er Starrahmen und bin jetzt dran diverse Dinge eintragen zu lassen. Deswegen nun meine Frage an euch: hat sich einer von euch einen SU-Vergaser eintragen lassen?
Ich finde keinerlei Papiere oder Schriftstücke, die einem TÜVer die Eintragung erleichtern würden. Hat jemand irgend etwas brauchbares in die Richtung? Und wenn nicht, was hätte ich für Optionen?
Danke & Gruss
Hans
Re: Eintragung SU-Vergaser
Hallo Hans
diese oder ähnliche Frage habe ich im Web auch schon mal gestartet, unter anderem als PN an ..... habe aber leider auch nie eine Antwort bekommen.
Such dir einen TÜVler dem das egal ist, bau vor dem TÜV immer um
oder geh den langen und wahrscheinlich teuren Weg und lass eintragen.
Aber bitte schreib noch mal wie Du dich entschieden hast.
Gruss Toby
diese oder ähnliche Frage habe ich im Web auch schon mal gestartet, unter anderem als PN an ..... habe aber leider auch nie eine Antwort bekommen.
Such dir einen TÜVler dem das egal ist, bau vor dem TÜV immer um
oder geh den langen und wahrscheinlich teuren Weg und lass eintragen.
Aber bitte schreib noch mal wie Du dich entschieden hast.
Gruss Toby
- SuperGauzy
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Re: Eintragung SU-Vergaser
Wo ist denn das Problem einen Vergeser eintragen zu lassen?
Wenn keine Papiere vorhanden sind und euer TÜV-Ingo dann dazu nicht in der Lage ist, dann sucht man sich entweder einen kompetenten der das kann, darf, Lust und Spaß an seiner Arbeit hat oder fährt zum nächsten Customizer der sich mit Alteisen auskennt und stellt ihm das Ding in die Werkstatt, bis der TÜV dort vorbeikommt und das Teil einträgt.
Macht's euch doch nicht immer komplizierter als es ist!
Wenn keine Papiere vorhanden sind und euer TÜV-Ingo dann dazu nicht in der Lage ist, dann sucht man sich entweder einen kompetenten der das kann, darf, Lust und Spaß an seiner Arbeit hat oder fährt zum nächsten Customizer der sich mit Alteisen auskennt und stellt ihm das Ding in die Werkstatt, bis der TÜV dort vorbeikommt und das Teil einträgt.
Macht's euch doch nicht immer komplizierter als es ist!
SuperGauzy

Re: Eintragung SU-Vergaser
Hallo Gauzy(bist Du heut ein wenig Geduldlos?
)
Da Du ja der geeignete Ansprechpartner zu sein scheinst, sag wann dein TÜVler bei dir vorbei kommt und mach ein vernüftigen Kurs, ich glaube das ja vielleicht der ein oder andere aus dem Forum sich da anschliesst.
Toby der den SU seit 10 Jahren Illegal fährt und überhaupt kein Problem damit hat.
Da Du ja der geeignete Ansprechpartner zu sein scheinst, sag wann dein TÜVler bei dir vorbei kommt und mach ein vernüftigen Kurs, ich glaube das ja vielleicht der ein oder andere aus dem Forum sich da anschliesst.
Toby der den SU seit 10 Jahren Illegal fährt und überhaupt kein Problem damit hat.
- SuperGauzy
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Re: Eintragung SU-Vergaser
Einen Preis kann ich dir nicht nennen, aber ich denke das mein TÜV'er sowas einträgt, auch ohne passende Papiere dazu. Der hat Lust dazu, weiß was er macht und hat jede Menge Unterlagen in seinem Aktenschrank. Dem sag ich was Tango ist und dann läuft der Hase, was allerdings kein Freibrief ist, geänderte Rahmenumbauten eintragen zu lassen. Ich spreche hier von Standartbauteilen die jeder an sein Moped schrauben kann, wie eben einen anderen Vergaser, Felgen, Reifen oder Lenker, auch ohne Prüfbericht.
Übrigens kommt mein TÜV'er nicht ins Haus, zumindest nicht der, der die Eintragungen macht. Für die normale TÜV-Plakette habe ich jemanden, der beim Kumpel in seiner Werkstatt 500 Meter von meinem Laden entfernt, die normalen Abnahmen für Autos, Anhänger und eben auch die Motorräder meiner Kunden macht.
Für mehr Infos kannste mich aber gern anrufen.
Übrigens kommt mein TÜV'er nicht ins Haus, zumindest nicht der, der die Eintragungen macht. Für die normale TÜV-Plakette habe ich jemanden, der beim Kumpel in seiner Werkstatt 500 Meter von meinem Laden entfernt, die normalen Abnahmen für Autos, Anhänger und eben auch die Motorräder meiner Kunden macht.
Für mehr Infos kannste mich aber gern anrufen.
SuperGauzy

Re: Eintragung SU-Vergaser
Okay Gauzy vom Rahmen war auch nicht die Rede, das wäre mir auch zu heikel, wenn der andere Sachen ohne Prüfbericht einträgt, Hut ab.
Ich fahre meinen SU auch weiter ohne Eintragung, vielleicht gibt es mal Ärger vielleicht aber auch nicht.
Ich glaube aber aber auch das der Hans wissen wollte ob irgendjemand das Ding schon mal eingetragen bekommen hat, und eine Kopie vom Brief kann dann auch bei einem nicht so einem versierten TÜVler das Eis brechen.
Hat denn nun jemand das Ding eingetragen, oder muss Hans den Pionier spielen???.
Gruß Toby
Ich fahre meinen SU auch weiter ohne Eintragung, vielleicht gibt es mal Ärger vielleicht aber auch nicht.
Ich glaube aber aber auch das der Hans wissen wollte ob irgendjemand das Ding schon mal eingetragen bekommen hat, und eine Kopie vom Brief kann dann auch bei einem nicht so einem versierten TÜVler das Eis brechen.
Hat denn nun jemand das Ding eingetragen, oder muss Hans den Pionier spielen???.
Gruß Toby
- SuperGauzy
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Re: Eintragung SU-Vergaser
Wollte nur vorbeugen, nicht das einer auf die glorreiche Idee kommt, mein TÜV'er trägt alles ein.Toby hat geschrieben:...vom Rahmen war auch nicht die Rede, das wäre mir auch zu heikel...
SuperGauzy

Re: Eintragung SU-Vergaser
Moin,
§ 22a StVZO vor 01.01.1954 Keine BAG-Pflicht für Fahrzeugteile.
Legt dem Prüfer mal die STVZO vor!
Gruß
Jens
§ 22a StVZO vor 01.01.1954 Keine BAG-Pflicht für Fahrzeugteile.
Legt dem Prüfer mal die STVZO vor!
Gruß
Jens
So blöd wie ich bin kann mir gar keiner kommen 
- SuperGauzy
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Re: Eintragung SU-Vergaser
Hey Partisan, wo haste denn die Info her?
Ich hab mal gegoogelt, dabei ist folgendes rausgekommen:
§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile.
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35 c);
1 a. Luftreifen (§ 36 Abs. 1 a);
2. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);
3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
4. Frontschutzsysteme (§ 30c Abs. 4)
5. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;
6. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von
a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z. B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,
e) Langbäumen,
f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;
7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1);
8 a. Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);
8b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51 a Abs. 6);
9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51 c);
9 a. Umrissleuchten (§ 51 b);
10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);
11. Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);
12. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);
12 a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52 a);
13. Schlussleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53 b);
14. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);
15. Rückstrahler (§ 53 b, § 66 a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53 a Abs. 1 und 3);
16 a. NebelSchlussleuchten (§ 53 d);
17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53 b Abs. 5, § 54);
17 a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53 b Abs. 5);
18. Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49 a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);
20. Fahrtschreiber (§ 57 a);
21. Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);
22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlussleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);
23. (aufgehoben)
24. (aufgehoben)
25. Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
26. Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
27. Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1 a der Straßenverkehrs-Ordnung).
(1 a) § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
1. Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,
2. Einrichtungen - ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer -, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind,
3. Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nummer L 42 S. 1), der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nummer L 225 S. 72) oder der Richtlinie 2007/46/EG oder der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nummer L 124 S. 1) oder der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nummer L 171 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie erfüllt.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.
(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlass geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.
(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.
Da lese ich aber nix vom 01.01.1954
Ich hab mal gegoogelt, dabei ist folgendes rausgekommen:
§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile.
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35 c);
1 a. Luftreifen (§ 36 Abs. 1 a);
2. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);
3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
4. Frontschutzsysteme (§ 30c Abs. 4)
5. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;
6. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von
a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z. B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,
e) Langbäumen,
f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;
7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1);
8 a. Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);
8b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51 a Abs. 6);
9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51 c);
9 a. Umrissleuchten (§ 51 b);
10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);
11. Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);
12. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);
12 a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52 a);
13. Schlussleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53 b);
14. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);
15. Rückstrahler (§ 53 b, § 66 a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53 a Abs. 1 und 3);
16 a. NebelSchlussleuchten (§ 53 d);
17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53 b Abs. 5, § 54);
17 a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53 b Abs. 5);
18. Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49 a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);
20. Fahrtschreiber (§ 57 a);
21. Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);
22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlussleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);
23. (aufgehoben)
24. (aufgehoben)
25. Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
26. Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
27. Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1 a der Straßenverkehrs-Ordnung).
(1 a) § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
1. Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,
2. Einrichtungen - ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer -, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind,
3. Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nummer L 42 S. 1), der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nummer L 225 S. 72) oder der Richtlinie 2007/46/EG oder der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nummer L 124 S. 1) oder der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nummer L 171 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie erfüllt.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.
(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlass geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.
(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.
Da lese ich aber nix vom 01.01.1954
SuperGauzy

Re: Eintragung SU-Vergaser
Moin Gauzi,
das kursiert schon lange im www rum.
z.B. hier: http://www.adac.de/infotestrat/oldtimer ... fault.aspx
Offenbar sind das Übergangsvorschriften. Konkreteres hab ich aber bislang auch noch nicht gefunden. Hab dann einfach mal pauschal beim Prüfer nachgefragt und der bestätigte mir dies. Seitdem renne ich einem Rahmen vor 1954 hinterher
.
Mit den BAG ist immer so ´ne Sache. Du weißt, dass es im Ermessen der Prüfer liegt, ob er auch ohne einträgt und das unabhängig vom Bj.. Und dann kommt ja immer noch hinzu, ob seine Eintragungen von Anderen auch akzeptiert werden.
Inzwischen ist mir das alle zu kompliziert, wenn ich bei jeder Schraube prüfen wollte, ob das auch eintragungspflichtig respektive möglich ist, komme ich nie zu Fahren. Ab und an schlage ich mal beim Prüfer auf: „Hier lecker Teilchen angeschraubt, trage es ein oder lass es.“ (und jetzt bitte keine Kommentare zum Versicherungsschutz
). Wenn der Prüfer auch der Meinung ist, dass er keine BAG vor 1954 braucht, warum sollte ich das weiter hinterfragen?
Aber trotzdem, falls jemand genau weiß, dass der ADAC da irrt, würde mich auch interessieren. Ändert aber nix an meiner Einstellung, dass ich mehr Spaß am Fahren und Basteln habe als an einer Satteltasche voller Eintragungen.
Und falls das mal irgendjemand anders sieht, wird halt wieder umgebaut... das hält fit .
Es ist auch Wurscht, ob man die Kohle für Eintragungen oder Strafen ausgibt.
Gruß
Jens
das kursiert schon lange im www rum.
z.B. hier: http://www.adac.de/infotestrat/oldtimer ... fault.aspx
Offenbar sind das Übergangsvorschriften. Konkreteres hab ich aber bislang auch noch nicht gefunden. Hab dann einfach mal pauschal beim Prüfer nachgefragt und der bestätigte mir dies. Seitdem renne ich einem Rahmen vor 1954 hinterher
Mit den BAG ist immer so ´ne Sache. Du weißt, dass es im Ermessen der Prüfer liegt, ob er auch ohne einträgt und das unabhängig vom Bj.. Und dann kommt ja immer noch hinzu, ob seine Eintragungen von Anderen auch akzeptiert werden.
Inzwischen ist mir das alle zu kompliziert, wenn ich bei jeder Schraube prüfen wollte, ob das auch eintragungspflichtig respektive möglich ist, komme ich nie zu Fahren. Ab und an schlage ich mal beim Prüfer auf: „Hier lecker Teilchen angeschraubt, trage es ein oder lass es.“ (und jetzt bitte keine Kommentare zum Versicherungsschutz
Aber trotzdem, falls jemand genau weiß, dass der ADAC da irrt, würde mich auch interessieren. Ändert aber nix an meiner Einstellung, dass ich mehr Spaß am Fahren und Basteln habe als an einer Satteltasche voller Eintragungen.
Und falls das mal irgendjemand anders sieht, wird halt wieder umgebaut... das hält fit .
Es ist auch Wurscht, ob man die Kohle für Eintragungen oder Strafen ausgibt.
Gruß
Jens
So blöd wie ich bin kann mir gar keiner kommen 
Re: Eintragung SU-Vergaser
Ja Super , der Satz gefällt mir !!!Partisan hat geschrieben: Es ist auch Wurscht, ob man die Kohle für Eintragungen oder Strafen ausgibt.![]()
Re: Eintragung SU-Vergaser
Hihi, so ähnlich seh ich das auch....eine sauber gemachte nicht eingetragene Modifikation fällt selten bis nie auf, bei einem Schein voller Eintragungen geht die Sucherei erst richtig los!
Meine Erfahrung
.
Gruß, Erich
Meine Erfahrung
Gruß, Erich
Gruß, Erich
Kicker only
Kicker only
- SuperGauzy
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Re: Eintragung SU-Vergaser
Bisher war's bei mir andersrum. Bei vielen Eintragungen hat die Rennleitung gar keinen Plan mehr und drückt dir nach überfliegen die Pappe wieder in die Hand. Tun dann so als hätte das alles seine Richtigkeit und das war's. 
SuperGauzy

-
tellerhans
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- Registriert: 06.07.2012, 21:15
Re: Eintragung SU-Vergaser
Hey Leute,
vielen Dank für eure Antworten!
So wie es aussieht, werde ich wohl doch den Pionier spielen müssen
@Gauzy: das Problem liegt m.E. darin, ob der Vergaser z.B. eine Leistungszunahme verursachen könnte, die ja dann sicher auch wieder eingetragen werden müsste. Na ich werde den TÜVer einfach fragen, wenn er es nicht macht, bleibt er trotzdem dran - dann ist es eben der vorher eingetragene Dellorto, steht ja nix dran
An die BAG-Befreiung hatte ich auch schon gedacht, weiss aber nicht, wie es in der Praxis gehandhabt wird - ich teste es auf jeden Fall aus. Und sollte ich erfolgreich sein, bekommt Toby eine Kopie
SuperGauzy, zu deiner Theorie der maximalen Verwirrung durch ellenlange Fahrzeugscheine: du hattest wahrscheinlich noch nicht die überaus erfrischende Gelegenheit, in eine bayrische Verkehrskontrolle von 18 eifrigen Beamten zu kommen, die gerade ein Seminar zu "Manipulation am Fahrzeug" durchführen. Der Seminarleiter dachte er sei im siebten Himmel, als ich auf den Platz rollte...
vielen Dank für eure Antworten!
So wie es aussieht, werde ich wohl doch den Pionier spielen müssen
@Gauzy: das Problem liegt m.E. darin, ob der Vergaser z.B. eine Leistungszunahme verursachen könnte, die ja dann sicher auch wieder eingetragen werden müsste. Na ich werde den TÜVer einfach fragen, wenn er es nicht macht, bleibt er trotzdem dran - dann ist es eben der vorher eingetragene Dellorto, steht ja nix dran
An die BAG-Befreiung hatte ich auch schon gedacht, weiss aber nicht, wie es in der Praxis gehandhabt wird - ich teste es auf jeden Fall aus. Und sollte ich erfolgreich sein, bekommt Toby eine Kopie
SuperGauzy, zu deiner Theorie der maximalen Verwirrung durch ellenlange Fahrzeugscheine: du hattest wahrscheinlich noch nicht die überaus erfrischende Gelegenheit, in eine bayrische Verkehrskontrolle von 18 eifrigen Beamten zu kommen, die gerade ein Seminar zu "Manipulation am Fahrzeug" durchführen. Der Seminarleiter dachte er sei im siebten Himmel, als ich auf den Platz rollte...
Re: Eintragung SU-Vergaser
Hi, was ein ewiges Thema - fuckin´Eintragungen.
Ich würde ja anbieten eine Kopie meiner Eintragung des SU zu verschicken.
Aber mein TÜV-Mann (der nicht vom TÜV-Nord ist) hat mir das vor drei Jahren mal so genau erklärt, das ich das jetzt lieber sein lasse.
Er meinte sinngemäß, das ein "Kollege", der nicht in der Lage ist zu entscheiden, ob etwas technisch geht oder nicht, mit Sicherheit sehr wenig Ingenieur ist und dieses gerne durch exessives Kontrolleur sein ersetzt/kompensiert (ich bin aber kein Freudianer).
Wenn der dann so eine Kopie sieht, ist er pissed, weil ein anderer Ingenieur sich offensichtlich was getraut hat (bzw. etwas kann, das er nicht kann) und kann sogar Probleme machen, für den Kopiegeber und den Eintrager.
Ich kann dir nur sagen - der SU ist technisch problemlos eintragbar, wenn du den Ellbogen nicht dran hast (der sieht zu cool aus für die Macker dort).
Mein Ingo hat, vor beinahe 20 Jahren, zu seiner Sicherheit, gleich noch die PS/Kw Zahl hochgesetzt und gut war es.
Messungen? Da hat er gelacht und mir erklärt das ein 1200er Zweizylinder niemals mehr als 75 PS haben kann, durch die Umbauten und ich ja die nötigen Bremsen dafür habe (3 Scheiben).
Der ist aber leider nicht mehr im Feld und war auch der letzte echte Ingenieur den ich beim TÜV-Nord kennen gelernt hatte.
Heute haben die da nur noch Fach-Abi --> Fachhochschule --> Fachidioten, scheint es mir, die sich nicht mehr in der Lage sehen technische Zusammenhänge zu verstehen.
Wozu die ein Studium brauchen ist mir ein Rätsel, Zahlen vom Papier ablesen und mit denen auf dem Teil vergleichen kann jeder Achtklässler.
Ich hab ja Anfang des Jahres so einen Turn von Terminen beim "Vollsachverständigen" (nicht mit dem Shovel) durch, da die Standart-TÜV-Ingos eben nur noch HU beim 08/15 KFZ können und mit 30 Jahre alten LKWs total überfordert sind.
Und selbst dieser "echte" Ingenieur (den Unterschied hat er mir erklärt) war so difus im Bilde, das erst eine, von mir erbettelte, Umsetzungsverordnung aus Hannover es ihm ermöglichte seinen Job zu machen.
Die trauen sich einfach nix mehr zu.
Das ist schlichtweg deren Problem - Paranoia.
http://de.wikipedia.org/wiki/Paranoia
Such dir einen, der nicht unter dieser Problematik leidet, also den SU einträgt und gut ist.
Mir hat das mind. schon 4 Mal bei der Rennleitung geholfen (die einmal sogar den Durchmesser des Lufi ausgemessen haben, der auch eingetragen ist).
Auch die von der Rennleitung haben neuerdings komische Realitätsverzerrungen und glauben nach einem Wochenendseminar in Frankfurt mit einem HD "Fachmann" alles (!) über alte Harleys zu wissen.
Und der zeigt denen garantiert mind. ein Foto mit dem SU, weil der so leicht zu erkennen ist.
Kopier dir aus nem Katalog (W&W) die Anzeige des SU, mit Beschreibung für welche Typen der ist, sammle ein paar Fotos aus der Bike News und druck dir die Einstellanleitung von der "Skinner Union" aus dem Netz. Damit dann einfach mal rumtingeln und anfragen.
Ohne Zettel schalten die erst gar nicht ihr Radar ein - da bleibst du unsichtbar mit deinem Wunsch. Welche Zettel ist denen dann nicht so wichtig - hauptsache du hast beim Fragen Zettel in der Hand oder Mappe (mein privater Eindruck), die die kopieren und abheften können.
Oder find nen Schrauber aus ner Schrauberbude, der etwas lockerer ist als die MoCo - da die Ingos dort etwas weniger Paranoia haben, wenn der Ölfuss, den die seit Jahren kennen, ihnen versichert, das das schon i.O. geht mit dem Teil.
Gruß vom Wiesenrand.
Maruski
Ich würde ja anbieten eine Kopie meiner Eintragung des SU zu verschicken.
Aber mein TÜV-Mann (der nicht vom TÜV-Nord ist) hat mir das vor drei Jahren mal so genau erklärt, das ich das jetzt lieber sein lasse.
Er meinte sinngemäß, das ein "Kollege", der nicht in der Lage ist zu entscheiden, ob etwas technisch geht oder nicht, mit Sicherheit sehr wenig Ingenieur ist und dieses gerne durch exessives Kontrolleur sein ersetzt/kompensiert (ich bin aber kein Freudianer).
Wenn der dann so eine Kopie sieht, ist er pissed, weil ein anderer Ingenieur sich offensichtlich was getraut hat (bzw. etwas kann, das er nicht kann) und kann sogar Probleme machen, für den Kopiegeber und den Eintrager.
Ich kann dir nur sagen - der SU ist technisch problemlos eintragbar, wenn du den Ellbogen nicht dran hast (der sieht zu cool aus für die Macker dort).
Mein Ingo hat, vor beinahe 20 Jahren, zu seiner Sicherheit, gleich noch die PS/Kw Zahl hochgesetzt und gut war es.
Messungen? Da hat er gelacht und mir erklärt das ein 1200er Zweizylinder niemals mehr als 75 PS haben kann, durch die Umbauten und ich ja die nötigen Bremsen dafür habe (3 Scheiben).
Der ist aber leider nicht mehr im Feld und war auch der letzte echte Ingenieur den ich beim TÜV-Nord kennen gelernt hatte.
Heute haben die da nur noch Fach-Abi --> Fachhochschule --> Fachidioten, scheint es mir, die sich nicht mehr in der Lage sehen technische Zusammenhänge zu verstehen.
Wozu die ein Studium brauchen ist mir ein Rätsel, Zahlen vom Papier ablesen und mit denen auf dem Teil vergleichen kann jeder Achtklässler.
Ich hab ja Anfang des Jahres so einen Turn von Terminen beim "Vollsachverständigen" (nicht mit dem Shovel) durch, da die Standart-TÜV-Ingos eben nur noch HU beim 08/15 KFZ können und mit 30 Jahre alten LKWs total überfordert sind.
Und selbst dieser "echte" Ingenieur (den Unterschied hat er mir erklärt) war so difus im Bilde, das erst eine, von mir erbettelte, Umsetzungsverordnung aus Hannover es ihm ermöglichte seinen Job zu machen.
Die trauen sich einfach nix mehr zu.
Das ist schlichtweg deren Problem - Paranoia.
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Mir hat das mind. schon 4 Mal bei der Rennleitung geholfen (die einmal sogar den Durchmesser des Lufi ausgemessen haben, der auch eingetragen ist).
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Gruß vom Wiesenrand.
Maruski
79er FX1200; SR500; RM-Z250; RM-Z 450
Despite the high cost of living, it remains popular.
www.planetrock.com
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