Hallo Roger
Vielleicht hast Du ja meinen Beitrag dazu überlesen...
Ähnlich wie die Behörden haben sich auch die (im allgemeinen Sprachgebrauch genannten) "TÜV-Stellen" an Gesetze zu halten.
Mundpropaganda ist nicht rechtsbindent. Wenn Dir Händler oder Kumpels oder
wer auch immer erzählen, dass das Etwas sein darf/erlaubt ist (oder auch nicht), heißt das noch lange nicht, dass es stimmt.
Einzig die Gestzeslage (schriftlich) hat Bestand.
Das bedeutet also, derjenige muss Dir die Quelle von der Bestimmung (in diesem Fall über Austattung des Seitenständers) mitteilen, und zwar für DEIN BAUJAHR.
Ansonsten, wie schon geschrieben hast Du das Recht der Besitzstandswahrung, oder warum glaubst Du, dürfen einige Fahrzeuge ohne Blinker oder mit kleinen Kennzeichen herumfahren?
In meinem Beitrag habe ich aus einem Schreiben zitiert:
Sehr geehrter Herr xxx,
für Ihr Schreiben danke ich Ihnen und teile hierzu Folgendes mit:
§ 61 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) schreibt für zweirädrige Kraftfahrzeuge einen Ständer vor, der der Richtlinie 93/31/EWG entsprechen muss. Diese Vorschrift wurde mit der 31. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 23.03.2000 in die StVZO eingefügt. Gleichzeitig war hiermit eine Übergangsvorschrift verknüpft, die die Anwendung ab dem 17.06.2003 verbindlich für alle neu in den Verkehr kommenden zweirädrigen Krafträder verlangt.
Über die Ausrüstung von Krafträdern mit Ständer gab es bis zu diesem Zeitpunkt keine Vorschrift. Eine Nachrüstung ist nicht vorgesehen ? Ihre ETZ aus dem Jahr 1984 ist daher nicht betroffen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Roland Steinbach
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Das PDF von Otter ist nicht für unsere Baujahre bestimmt
Zu guter Letzt für mich zu diesem Thema:
Wenn Du keinen Erfolg haben solltest (Geld zurück oder Plakette), wende Dich an Deinen Rechtsanwalt oder an das
Bundesministerium für Verkehr
Gruß
Norbert