Ladekontrolle Drehstromlima Shovel

Moderator: Gerry

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trybear
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Ladekontrolle Drehstromlima Shovel

Beitrag von trybear »

Moin,

nach den vielen Beiträgen hier über defekte Regler, gebrochene Kabel und abgefallene oder verbrannte Limastecker haben wir (Olaf und ich) uns Gedanken über das Problem gemacht und eine kleine elektronische Kontrolle entwickelt.
Dort wird der Ladestrom im Zuleitungskabel zur Batterie kontrolliert.
Die Kontrolleuchte funzt wie überall.

Das Teil wird noch miniaturisiert (evtl. SMD) und dann schüttelsicher im Kunststoffgehäuse vergossen.

Schöne Woche Euch

http://www.youtube.com/watch?v=U94vXCcCCDA
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Otter
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Re: Ladekontrolle Drehstromlima Shovel

Beitrag von Otter »

trybear hat geschrieben:Das Teil wird noch miniaturisiert (evtl. SMD) und dann schüttelsicher im Kunststoffgehäuse vergossen.
Super Idee, so eine Leuchte sollte eigentlich Standard sein! :D

Gruß
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trybear
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Re: Ladekontrolle Drehstromlima Shovel

Beitrag von trybear »

Moin,

bei weiteren Fragen zu den Details gerne eine PN senden.

gruß
Christian
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Re: Ladekontrolle Drehstromlima Shovel

Beitrag von Christian »

Hi trybear,

vertick uns lieber so ein Teil!!!

Gruß, Christian
Lieber nen Shovel-Vibrator als nen TC-Staubsauger

Kicker rules!
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trybear
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Re: Ladekontrolle Drehstromlima Shovel

Beitrag von trybear »

Christian hat geschrieben:Hi trybear,

vertick uns lieber so ein Teil!!!

Gruß, Christian
Moin Christian

schön das es Euch gefällt.

mal sehen ob und wie wir das umsetzen können. Bin dran.

gruß
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trybear
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Re: Ladekontrolle Drehstromlima Shovel

Beitrag von trybear »

Abmahnungen wegen fehlender Kennzeichnung von Elektrogeräten

Abmahnung - Abmahnwarner
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(13 Bewertungen, durchschnittlich 3.77 von 5)
Abmahnungen wegen fehlender Kennzeichnung von Elektrogeräten 3.77 von 5 basiert auf 13 Bewertungen.


In den vergangenen Monaten ist es immer wieder zu kostenintensiven Abmahnungen gegen Hersteller oder Importeure von Elektrotechnik oder Elektronikgeräten gekommen. Dabei wurde Verstöße gegen die Vorschriften des Elektrogesetz (ElektroG) geltend gemacht. Danach gibt es die Verpflichtung, beispielsweise ein elektronisches Gerät, das auf den Markt gebracht werden soll, zunächst bei der "Stiftung Elektro - Altgeräte Register" (EAR) in Fürth (Bayern) anmelden zu müssen.

Haben der Hersteller oder der Primär-Importeur dies verpasst, drohen Abmahnungen. Seit November 2005 besteht die Registrierungspflicht für Hersteller, Importeure und teilweise auch Wiederverkäufer von Elektronikgeräten. Darüber hinaus besteht seit März 2006 eine Kennzeichnungspflicht für alle erfassten Geräte. Ferner müssen seit letztem Jahr dort registrierte Unternehmen auch die Rücknahme, die Entsorgung oder Wiederverwertung ihrer Geräte kontrollieren.
Die rechtlichen Hintergründe

Die Abmahnungen stützen sich auf § 6 Absatz 2 ElektroG („Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“). Darin heißt es:" Jeder Hersteller ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Der Registrierungsantrag muss die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Dem Registrierungsantrag ist eine Garantie nach Absatz 3 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach Absatz 3 Satz 2 beizufügen. Jeder Hersteller hat die Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen. Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen." Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Registrierungspflicht verstößt, muss zudem damit rechnen, eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro bezahlen zu müssen. Insbesondere Hersteller oder Importeure von elektronischen Geräten in folgenden Kategorien sind davon betroffen:

Haushaltsgroßgeräte, z.B. Kühlschränke und Herde
Haushaltskleingeräte, z.B. Kaffeemaschinen oder Toaster
Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
Geräte der Unterhaltungselektronik
Beleuchtungskörper
Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge
Spielzeug
Sport- und Freizeitgeräte
Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte
Überwachungs- und Kontrollinstrumente
automatische Ausgabegeräte

Eine Einzelauflistung der anmeldepflichtigen Geräte in den genannten Kategorien findet sich im Anhang des ElektroG:
http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/down ... c/5582.php

Durch mehrere Gerichtsentscheidungen wurde zudem festgestellt, dass Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten des ElektroG auch einen wettbewerbsrechtlichen Charakter haben und damit abmahngefährdet sind.
Entscheidungen der Gerichte


Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az.:I 20 W 18/07, Beschluss vom 19.04.2007) hatte darüber zu entscheiden, ob die Registrierungspflicht nach § 6 Absatz 2 ElektroG gleichzeitig im Sinne des § 4 Nr.11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Dort heißt es:"Unlauter (...) handelt insbesondere, wer (...) einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln." Das OLG hat diese Frage bejaht und dabei festgestellt, dass eine Registrierungspflicht nicht alleine aus umweltpolitischen Gesichtspunkten notwendig ist, sondern durchaus auch eine Auswirkung auf das Marktverhalten der Teilnehmer am Wettbewerb hat. Ferner ist in einem solchen möglichen Vertriebsverbot eine Marktverhaltensregel zu sehen.

Auch das LG Hamburg (407 O 60/07) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und das LG Düsseldorf (Az.:38 O 149/06) als Vorinstanz der angesprochenen Entscheidung des OLG Düsseldorf (I-20 W 18/07) haben diese Ansicht bestätigt.
Fazit:


Abmahnungen wegen geltend gemachten Verstößen gegen das ElektroG und das UWG sind in den vergangenen Monaten wieder zahlreicher geworden. Von den kostenintensiven Abmahnungen sind in diesem eine Vielzahl von Unternehmern, Herstellern und Importeuren betroffen. Wer elektronische Artikel oder Elektrogeräte auf den Markt bringt, sollte sich deswegen genau bei der zuständigen Stelle informieren, ob eine Kennzeichnungspflicht besteht, oder nicht. Selbst wenn die Registrierung vergessen wurde, muss nicht jede Abmahnung zusammen mit der beigefügten Unterlassungserklärung für den Wiederholungsfall rechtlich richtig sein. Hier lohnt es sich im Einzelfall durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, ob die geltend gemachten Vorwürfe zutreffen und in welcher Form mit der Abmahnung umgegangen werden sollte. Autor:Philipp Otto Rechtsberatung Internetrecht und Abmahnungen:Rechtsanwalt Sören Siebert


Moin,

ich hoffe Gerry, der Auszug ist so ok. HIer nochmal schriftlich was ich schon per PN geschickt habe.

Nun wird die Ladekontrolle wohl ein Einzelstück bleiben.

Ich könnte es dann nur verschenken, aber dafür ist es dann doch zu viel Aufwand.

Wenn einer noch ne Idee hat??

Tut mir leid.

Wir sind schon ein tolles Land :cry:

gruß
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shovelfauli
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Re: Ladekontrolle Drehstromlima Shovel

Beitrag von shovelfauli »

ja prima!

Ist zwar jetzt eine andere Kategorie, aber jetzt sehen es mal die Leute, die noch sorglos mit der Urheberrechtsproblematik unmgehen, wie schnell das mit den Abmahnungen heutzutage geht.

Hier mal eine Alternative zum oben gezeigten: http://www.ebay.de/itm/200627678428
Habe ich durch den freundlichen Hinweis eines Forenmitgliedes entdeckt und seit einigen Monaten verbaut. Es gibt verschiedene Hersteller...

Das Teil hat mehrere Modi zum Farbwechsel bei unterschiedlichen Spannungen und ist auch nur eine Spannungsüberwachung - sollte aber genügen.

Suchbegriffe: LED Battery level voltage monitor meter

Grüße
Fauli
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trybear
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Re: Ladekontrolle Drehstromlima Shovel

Beitrag von trybear »

kennen wir schon, sowas gibts bei Conrad:

http://www.conrad.de/ce/de/product/4096 ... view1&rb=1

oder so:

http://www.conrad.de/ce/de/product/1953 ... ggest=true

wir wollten aber Strom messen und keine Spannung.

Wie machen die das denn mit den Teilen???

gruß
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Otter
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Re: Ladekontrolle Drehstromlima Shovel

Beitrag von Otter »

trybear hat geschrieben:Wie machen die das denn mit den Teilen???
Möglicherweise sind "Bausätze" von solchen Regelungen ausgenommen.
Bei der WEEE ist es zumindest so.
Hier gibt's dazu gute Infos:

http://www.mikrocontroller.net/articles/WEEE-Anmeldung

In wie weit das jetzt auf die EG-Zulassung übertragbar ist, mußt du selber rausfinden.
Sofern solch ein Bausatz mit deiner SMD-Schaltung dann überhaupt noch machbar ist, bzw. überhaupt noch jemand zum selberzusammenlöten kaufen will... :twisted:

Gruß Otter
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liekoer
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Re: Ladekontrolle Drehstromlima Shovel

Beitrag von liekoer »

Moin,

Elektroteile / Bausätze dürfen verkauft werden. So bin auch seinerzeit über www.blafusel.de an mein ODB 2 - Analyse Gerät gekommen.
Ist so ähnlich, wie mit den Auspuffanlagen bspw. für den Rennbetrieb.. Verkaufen besitzen ist ok, aber bloß nicht abbauen.

Wie es sich verhält, wenn man Deine Ladekontrollleuchte als Gebrauchtteil verkaufen würde, weiß ich nicht. Auch möglich wäre wohl, wenn man die Teile über eine Briefkastenfirma (China) verkaufen würde.
Ansonsten besteht doch auch die PN-Möglichkeit.

@Treiber:
Ich glaube der Betreiber der o. g. Seite hat da schon einiges durchgemacht. Frag da doch mal nach.

Gruß
Norbert
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trybear
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Re: Ladekontrolle Drehstromlima Shovel

Beitrag von trybear »

Hallo Norbert,

danke für den Link. Mach ich.

Bastelsets, wäre gut wenn das klappt, also sowas wie "sie müssen für die Funktion noch das Kabel anlöten" oder so.

Wenn das reicht, gehts.

Aber auch die Gebrauchtgeräte wäre nett, wenns nicht zu viele werden... :wink:
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liekoer
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Re: Ladekontrolle Drehstromlima Shovel

Beitrag von liekoer »

Moin Micha,
trybear hat geschrieben:Hallo Norbert,

Bastelsets, wäre gut wenn das klappt, also sowas wie "sie müssen für die Funktion noch das Kabel anlöten" oder so.
Bastelset bedeutet, ALLES Einzelteile und man muss ALLES selber verlöten, auch die Einzelteile auf der Leiterplatte :-(

Gruß
Norbert
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