Seite 3 von 3

Re: KEINE ABWEICHENDE REIFENGRÖSSE MEHR AB 2020 !!!

Verfasst: 08.04.2021, 10:59
von earl hickey
Da musst du halt dann auf deinem Recht bestehen, wenn es anders gehandhabt wird...ist genauso mit der e-Kennzeichnung bei Reifen: bei Oldtimern nicht vorgeschrieben, manche Prüfer wissen das nicht, manche wollen es gar nicht wissen...ändert aber nix an der Gesetzeslage...

Re: KEINE ABWEICHENDE REIFENGRÖSSE MEHR AB 2020 !!!

Verfasst: 08.04.2021, 11:07
von Chris-LG
Das Produktionsdatum des Reifens spielt hierbei auch eine Rolle. So wie ich das interpretiere ist bei Reifen, hergestellt vor dem 31.12.2019 die alte Freigabe vom Reifenhersteller noch gültig. Zumindest bis zum 01.01.2025!

Das Bundesministerium für Verkehr hat dazu folgende Information veröffentlicht:

Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge

Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.

Beurteilung:
Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (weiter zu beachtende Erläuterungen siehe Punkt Schlussfolgerung).
Schlussfolgerung:

Erlischt gemäß Fall 1c oder Fall 2 durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender
Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden. Da solche Prüfungen (z. B. auf Freigängigkeit) im Rahmen der Genehmigung des Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Fahrzeugzuordnung nicht vorgesehen sind, stellt die alleinige Genehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 in einem solchen Fall keinen ausreichenden Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO dar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis
im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.

Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise hinsichtlich der Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern ist anzuwenden

bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt wurden und
ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen.


Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT-Kennzeichnung der Kalenderwoche und des Jahres der Produktion) auf dem Reifen.

(*) Ergänzung bezüglich der Verwendung von Diagonalreifen oder Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse:

Die unter Fall 1 geschilderten Beispiele setzen die Verwendung eines Reifens der gleichen Bauart voraus. Die unter Fall 1 geschilderten Beispiele und deren Beurteilung sind jedoch auch auf den Fall übertragbar, wenn ein Reifen anderer Bauart (Diagonalreifen oder Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse statt Radialreifen) verwendet wird. Dies setzt voraus, dass mit Ausnahme des Parameters „Reifenbauart“ sämtliche in dem jeweiligen Fallbeispiel genannten Bedingungen erfüllt werden.

Re: KEINE ABWEICHENDE REIFENGRÖSSE MEHR AB 2020 !!!

Verfasst: 08.04.2021, 11:23
von Hallertauer
nobbe dark hat geschrieben: 07.04.2021, 14:08
meine Empfehlung, immer zu einer Harley-Werkstatt (Frei oder Marke) fahren, und dort Tüv und Eintragungen machen lassen.
Die Werkstätten kennen ihre Prüfer...Tüv, Gtü, Küs ....
Da habe ich bisher alles eingetragen bekommen.
Genau so ist es ! :riding:
Gruß TOM.

Re: KEINE ABWEICHENDE REIFENGRÖSSE MEHR AB 2020 !!!

Verfasst: 08.04.2021, 11:28
von Hallertauer
Chris-LG hat geschrieben: 08.04.2021, 11:07 Das Produktionsdatum des Reifens spielt hierbei auch eine Rolle. So wie ich das interpretiere ist bei Reifen, hergestellt vor dem 31.12.2019 die alte Freigabe vom Reifenhersteller noch gültig. Zumindest bis zum 01.01.2025!

Das Bundesministerium für Verkehr hat dazu folgende Information veröffentlicht:

Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge

Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.

Beurteilung:
Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (weiter zu beachtende Erläuterungen siehe Punkt Schlussfolgerung).
Schlussfolgerung:

Erlischt gemäß Fall 1c oder Fall 2 durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender
Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden. Da solche Prüfungen (z. B. auf Freigängigkeit) im Rahmen der Genehmigung des Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Fahrzeugzuordnung nicht vorgesehen sind, stellt die alleinige Genehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 in einem solchen Fall keinen ausreichenden Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO dar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis
im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.

Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise hinsichtlich der Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern ist anzuwenden

bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt wurden und
ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen.


Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT-Kennzeichnung der Kalenderwoche und des Jahres der Produktion) auf dem Reifen.

(*) Ergänzung bezüglich der Verwendung von Diagonalreifen oder Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse:

Die unter Fall 1 geschilderten Beispiele setzen die Verwendung eines Reifens der gleichen Bauart voraus. Die unter Fall 1 geschilderten Beispiele und deren Beurteilung sind jedoch auch auf den Fall übertragbar, wenn ein Reifen anderer Bauart (Diagonalreifen oder Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse statt Radialreifen) verwendet wird. Dies setzt voraus, dass mit Ausnahme des Parameters „Reifenbauart“ sämtliche in dem jeweiligen Fallbeispiel genannten Bedingungen erfüllt werden.
Wer läßt sich nur solchen " Bürokraten - Müll " einfallen ? :kippe:

Re: KEINE ABWEICHENDE REIFENGRÖSSE MEHR AB 2020 !!!

Verfasst: 29.04.2021, 19:31
von RogerBerglen
Noch was Neues, dass gerade am Werden ist:
Länder in denen es überhaupt keinen TÜV für Zweiräder gibt, oder nur freiwillig (Frankreich) müssen zwingend ab dem 1.1.2022 den TÜV einführen. Bis spätestens 2024 sollen dann EU-Weit auch Zweiräder unter 80ccm zum 2-Jährigen TÜV (Moppeds, Roller und Mofas).

Re: KEINE ABWEICHENDE REIFENGRÖSSE MEHR AB 2020 !!!

Verfasst: 30.04.2021, 15:43
von Enthusiast
" ... Wer läßt sich nur solchen " Bürokraten - Müll " einfallen ? :kippe: ... "

nun, im Zweifelsfall hilft das noch einmal mehr den Bürger ggf nicht nur nach gusto zu kriminalisieren ...!

Vor allem geht es um Kohle für die Überwachungsorganisationen ... da sitzen zu Hauf abgehalfterte Provinzpolitiker und Parteisoldaten, die ja nie ein wirkliches Mehrheitsmandat über Wahlen errungen haben ... dennoch wohl versorget sein sollen und wollen mit Pöstchen... diese Orgas leisten eine unglaubliche Lobbyarbeit und die dient ausschließlich deren Selbsterhaltungs- und Versorgungszwecken
... diese meist sogar eidesstattlichen Gutachter geben dann u. a. auch die Freigaben für Silikonbrustimplantate raus, und begutachten die Sicherheit von Bergwerksstaudämmen in Brasilien ... bei soviel Geld sind das für die gern in kauf genommene Kollateralschäden...
... und die deutschen Orgas stehen da ganz in der ersten Reihe ...

und ganz nebenbei wird der Bürgen so an der Knadarre gehalten ...

Für Euch und Eure Anliegen geschweigen denn Sicherheit interessiert sich niemand ...
... nicht ganz richtig, klar seid Ihr sicher wenn ihr im Knast sitzt

korrigiert mich doch bitte falls ich da etwas falsch verstehe