Zitat:
"in der stvzo § 36 steht, daß die räder mit "hinreichend wirkenden abdeckungen" versehen sein müssen. für krads gilt:
das vordere ende der abdeckung am vorderrad muss bis mind. zur senkrechten durch die vorderachse reichen, das hintere ende darf nicht höher als 150 mm über der horizontalen durch die radachse liegen. bei letzterem punkt werden allerdings bereits abweichungen toleriert (beisp. bei vollverkleideten mopeds), falls der hintere teil der vorderradabdeckung beim einfedern evtl. mit teilen der auspuffanlage oder der verkleidung in berührung kommen sollte.
die abdeckungen müssen nicht unbedingt der breite der reifen entsprechen, sondern nur so breit sein, um die lauffläche des reifens auf der fahrbahn abzudecken. "
Edit Gerry: Auf Wunsch Autorenname des Fragenstellers unkenntlich gemacht.
emundems hat eingentlich genau das aus dem alten forum kopiert, was ich mal irgendwann aus dem tüv-buch abgeschrieben habe. das gilt für alle stvzo zugelassen motorräder.
mit der neuen eu-regelung ab '94 (ich glaube '94?!) sieht das etwas lockerer in sachen schutzblech bzw. radabdeckung aus. die haben sich da nämlich nicht genau über die maße und größen ausgelassen und deshalb sieht man viele neu zugelassene kisten mit wenig schutzblech.
Allerdings wurde die Vorschrift für die Abmessungen der Radabdeckung erst im Januar 1962 erlassen. Und das sollte heißen, dass es für Bikes vor 62’ keine Bestimmungen gibt.
Bestandsschutz nennt sich das dann. Das würde dann auch die Angaben in der ADAC-Liste (siehe Link weiter oben) erklären.