Evt interessant für uns. Auspuff

Szene-Themen. Corona, Politik, Religion & Grundsatzdiskussionen unerwünscht

Moderator: Gerry

Antworten
flh75
Beiträge: 602
Registriert: 15.02.2007, 10:12

Evt interessant für uns. Auspuff

Beitrag von flh75 »

Habe in einem anderen Forum einen Hinweis gelesen, dass ein zuz lauter Auspuff seit 01.03.07 nicht nmehr beschlagnahmt werden kann, sondern es sich nur noch um eine Ordnungswidrigkeit handeln soll. Auch wenn wir mit unseren alten Kisten ja doch schon etwas mehr dürfen als die neueren Bikes, ist das ja doch für den ein oder anderen unter uns interessant. Vor allem im Freistaat Bayern (wenn die das da auch mitkriegen). Evt kann ja einer unter uns etwas mehr in Erfahrung bringen.

Thomas

Der Einfachheit halber zitiere ich hier mal aus dem anderen Forum:

Scheinbar gibt es eine neue Regelung was Verkehrskontrollen bei Krads anbelangt. Mein Kumpel ist Polizist und der ist letzte Woche auf einem Lehrgang beim Tüv Nord zum Thema technische Veränderungen an Krads gewesen. Diesen Lehrgang sollte er machen, weil er diesen Sommer gehäuft zu Kradkontrollen nördlich von Hamburg eingesetzt werden soll. (Schmalfelder Kurven)
Bei diesem Lehrgang konnte er erstaunliches erfahren.

Seit 01.03.2007 darf die Polizei keine Auspuffe mehr beschlagnahmen, die keine ABE haben oder zu laut sind. Weiterhing darf sie auch keine Krads, an denen solche Auspuffanlagen verbaut sind, mehr stillegen oder beschlagnahmen. Lediglich kann eine Ordnungswidrigkeiten Anzeige mit einem Bußgeld von bis zu 25Euro erhoben werden.

Allerdings weiss ich nicht ob diese Regelung Bundesweit oder nur im Land Schleswig-Holstein gilt.

Habt ihr ähnliches gehört, oder kennt ihr jemanden vom Tüv oder der Polizei die ebenfalls kürzlich auf dem Lehrgang waren?

Gruß aus dem Norden

Hab nochmal genau nachgefragt:

Die Regelung von der ich gesprochen habe gilt Bundesweit und ist die:
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)Geltung ab 01.03.2007
http://www.buzer.de/gesetz/7182/index.htm oder http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv.php

Sie ersetzt bzw. reformiert große Teile der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung(StVZO).

Weiterhin gilt: http://www.kba.de/Stabsstelle/ZentraleR … 010307.pdf
Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten
Stand: 01.03.2007 5. Auflage
siehe Seite 234/ 0 Beschaffenheit der Fahrzeuge - § 30 StVZO 330000/ 330006 Sie haben das unvorschriftsmäßig gebaute/ausgerüstete Fahrzeug in Betrieb genommen. 25,00Euro

Wo jetzt steht, das Auspuff ohne e-nummer, also racing usw. zu dieser Unvorschriftmäßigkeit zählt, konnte er mir nicht sagen, nur das er die Anweisung bekommen hat, bei einer Kontrolle so vorzugehen. Dazu müsste man dann wohl nochmal die ganzen Paragraphen durchwühlen.

Zur dB- Messung habe ich mir folgendes erklären lassen.
1. Vorbeifahrmessungen sind unzulässig.
2. Nur Standgeräuschmessungen bei 50cm Abstand vom Auspuff in 45° Winkel bei halber Drehzahl der maximalen Leistung aus Fahrzeugschein sind zulässig.
3. Der Umgebungs- Schallpegel darf 80dB nicht überschreiten. (Somit ist eine Messung an einer Strasse, an der z.B. Autos vorbeifahren unzulässig)
4. Um die Messung an einem "stillen Ort" durchführen zu können muss eine Verlegung des Messortes von bis zu 3km in Kauf genommen werden.
5. Es müssen zwei Messungen durchgeführt werden.
6. Das im Fahrzeugschein eingetragene Standgeräusch darf nicht um mehr als 5dB überschritten werden.
7. Wird der Pegel um mehr als 5 dB überschritten liegt eine Straßenverkehrsordnungswidrigkeit vor.

Wer's jetzt immer noch nicht glaubt muss sich halt selber die Mühe machen und alles nachlesen oder immer schön brav fahren.
Benutzeravatar
Nölde
Beiträge: 67
Registriert: 18.02.2007, 10:08
Wohnort: Haltern am See, NRW

Re: Evt interessant für uns. Auspuff

Beitrag von Nölde »

Hab letztens nen Beitrag im Fehrnsehn gesehn, da wurden Mopeds angehalten wegen zu laut und so.
Als ein Polizist einen Zollstock bis Anschlag in einen Endtopf eines Rennsemmels stecken konnte (wegen fehlendem Dämpfer) war ich erstaunt, daß der Rennsemmelfahrer nur 25,- Öre latzen mußte!
Ist mir aber erst heute nach lesen des Beitrags aufgefallen.
Sollten wir in Sicherheit sein??? 8)

Gruß, NÖLDE.
Benutzeravatar
andy
Beiträge: 179
Registriert: 30.01.2007, 19:43
Wohnort: Elmshorn

Re: Evt interessant für uns. Auspuff

Beitrag von andy »

tja, manchmal mich liebe ich mein bundesland, erstaunlich liberal, zumindest in diesem punkt, wenn dem so ist, obwohl ich mich dann auch an das gekünstelte lärmen der japanischen brülltüten oder twincams gewöhnen muss, da kommt mir die mopped-asu doch gerade recht . . . :D (obwohl ich auch meine zweifel habe, dass sich bayern dran hält, es lebe der föderalismus in dieser republik . . . :shock:

. . . und lang lebe der alteisenblues
andy
Der größte Genuß im Leben ist, das zu tun, von dem die Leute sagen, dass du es nicht tun kannst...
FLH75 als Gast

Re: Evt doch nicht so einfach...

Beitrag von FLH75 als Gast »

Habe mal ein bisschen recherchiert.
Es gibt wohl immer noch andere Gesetze, die eine Beschlagnahme erlauben:

1. Der § 19 (Abs 2) Nr. 3 der StVZO existiert immer noch.
http://bundesrecht.juris.de/stvzo/__19.html

2. Es gibt den Tatbestand 123600 mit 50€ und 3 Punkten

3. Gibt es den § 46 OWiG

4. Gibt es den § 94 StPO

Also die STVO regelt das wohl nicht alleine.

Man müsste mal die Polizei befragen wie denn die aktuellen Durchführungsbestimmungen in den jew Bundesländern sind und ob sich da was seit 01.03. geändert hat...

Thomas - kein Jurist
FLH75 als Gast

Re: Evt doch nicht so einfach...

Beitrag von FLH75 als Gast »

Noch was zum Thema. Heute morgen in der Lokalpresse wurde mal wieder über die Aufrüstung der Polizei hier im Kreis geschrieben. Es ging um die Kontrolle von Motorrädern und das Equipment dafür. Man hat ein Phonpegelmessgerät angeschafft um den Fahrern mit ausgeräumten Tüten auf die Spur zu kommen. In dem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, daß das bis zur Sicherstellung bzw Beschlagnahme des Motorrads führen könne....
Thomas
Benutzeravatar
liekoer
Beiträge: 2083
Registriert: 05.02.2007, 14:33
Wohnort: Holtsee
Kontaktdaten:

Re: Evt doch nicht so einfach...

Beitrag von liekoer »

Hallo Jungs

Manchmal macht man sich zu viel Gedanken um etwas, was man nicht wirklich beeinfllussen kann…und dazu zählt in diesem Fall die Beschlagnahme

Was ich wirklich informativ fand, waren diese Anmerkungen…
Zur dB- Messung habe ich mir folgendes erklären lassen.
1. Vorbeifahrmessungen sind unzulässig.
2. Nur Standgeräuschmessungen bei 50cm Abstand vom Auspuff in 45° Winkel bei halber Drehzahl der maximalen Leistung aus Fahrzeugschein sind zulässig.
3. Der Umgebungs- Schallpegel darf 80dB nicht überschreiten. (Somit ist eine Messung an einer Strasse, an der z.B. Autos vorbeifahren unzulässig)
4. Um die Messung an einem "stillen Ort" durchführen zu können muss eine Verlegung des Messortes von bis zu 3km in Kauf genommen werden.
5. Es müssen zwei Messungen durchgeführt werden.
6. Das im Fahrzeugschein eingetragene Standgeräusch darf nicht um mehr als 5dB überschritten werden.
7. Wird der Pegel um mehr als 5 dB überschritten liegt eine Straßenverkehrsordnungswidrigkeit vor.
…wehren kann man sich vorerst jedoch nicht dagegen, zumal dieses nur dahingeschriebene Sätze sind, ohne irgendwelche Quellen.

Beispiel:
Was passiert, wenn jemand angehalten wird, die Messstelle aber in 3,1 -Kilometer Entfernung liegt….Richtig, wenn es schlimm kommt wird die Kiste beschlagnahmt und die Messung wird durch einen Sachverständigen durchgeführt. Dagegen kann sich leider keiner von uns wehren, da das Moped als Beweismittel angesehen werden kann und somit nach der StPO auch beschlagnahmt werden kann.

Das einzige was ihr dagegen machen könnt und machen müsst, ist einen Widerspruch einzulegen. Also auf das Sicherstellungsprotokoll (dass ihr unterschreiben solltet) handschriftlich noch einmal selbst eintragen, dass ihr mit der Beschlagnahme nicht einverstanden seid. Eine Durchschrift verlangen. Jetzt geht alles seinen Lauf und ihr seid am Zug.

Dadurch dass ihr einen Widerspruch eingelegt habt muss die Beschlagnahme innerhalb von 3 Tagen von einem Richter bestätigt werden. In dieser Zeit könnt ihr nun Euren Rechtsanwalt kontaktieren. Und wenn dieser nicht unbedingt der schlechteste ist, dann wird diesem auffallen, dass der „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Beschlagnahme“ nicht wirklich beachtet wurde. Und diese Begründung für 25 € würde ich gerne mal sehen….selbst bei einem Erlöschen der Betriebserlaubnis wird das kritisch.

Ansonsten gilt ruhig Blut, versuchen freundlich bleiben usw. Auf Schadensersatz und andere Ansprüche kann Euch dann Euer Anwalt informieren.

Gruß
Norbert
flh75
Beiträge: 602
Registriert: 15.02.2007, 10:12

Re: Evt doch nicht so einfach...

Beitrag von flh75 »

Hi
ich nochmal. Also das Thema können wir wohl vergessen. Habe heute morgen mit einem TÜV Prüfer gesprochen, der auch selbst Motorrad fährt. Er sagt klar, dass das Unsinn ist, da immer noch gilt, dass bei offenen Tüten o.ä. die Betriebserlaubnis erloschen ist und somit eine HAndhabe zur Stillegung besteht.
Wäre auch zu schön um wahr zu sein.
Thomas
Benutzeravatar
Baba
Beiträge: 107
Registriert: 31.03.2007, 13:00
Wohnort: NRW
Kontaktdaten:

Re: Evt doch nicht so einfach...

Beitrag von Baba »

MOIN !!!


Hab noch was in der MO gefunden und dachte mir wäre vielleicht interessant !!!

Die Gesetzesänderung wurde auf Grund der EU-Vereinheitlichung angeregt !!!
Was viele eventuell nicht wissen und dabei sehr interessant für jeden von Uns sein dürfte, ...

... ist folgender Grundsatz :

"EU-Recht steht VOR nationalem Recht !!!"


Hier der MO - Auszug :

Am 1. März 2007 ist die neue Fahrzeug-Zulassungsordnung (FZV) in Kraft getreten. Zusammen mit weiteren Änderungen soll sie langfristig im Kontext mit einer europäischen Vereinheitlichung die bisherige StVZO ersetzen. Momentan können wir davon profitieren, es hat sich eine kleine, nette Gesetzeslücke eingeschlichen. Laut der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift MO hat ein Sprecher des baden-württembergischen Innenministeriums folgende Lücke in der Neuregelung bestätigt:

„Für viele Motorradfahrer relevant ist der Umstand, dass Paragraf 18 der StVZO aufgehoben wurde. Anhand dieses Paragrafen wurden bisher recht häufig 50 Euro Bußgeld erhoben sowie zusätzlich drei Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister eingetragen. Und zwar für laute Auspuffanlagen und den Tatbestand der dadurch erloschenen Betriebserlaubnis.

Das geht jetzt so nicht mehr. Übrig bleibt zur Zeit das Feststellen einer Ordnungswidrigkeit wegen nicht vorschriftsmäßigen Zustands des Fahrzeuges. Das kostet nur 25 Euro und bringt keine Punkte in Flensburg. Ganz wichtig: eine Sicherstellung der beanstandeten Auspuffanlage oder des Fahrzeugs widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der dafür entscheidende Punkt: Von einem lauten Auspuff geht keine Gefahr aus. Im schlimmsten Fall kann der kontrollierende Beamte eine Mängelmeldung an die zuständige Zulassungsbehörde schicken. Das Fahrzeug muss dann innerhalb von 14 Tagen vorgeführt werden, in dem Zustand, in dem es laut Typgenehmigung für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen wurde - also legal leise.“


Leider soll im Juni ein Fachausschuss über ein schliessen der Gesetzeslücke beraten. Also weiterhin vorsicht walten lassen ;-)

Quelle: MO Nr.6 / Juni 2007


MfG
Baba
WER AUFHÖRT BESSER ZU WERDEN,
HÖRT BALD AUF, GUT ZU SEIN !!!

NIEMAND'S HERR, NIEMAND'S KNECHT !!!
Antworten